FG Köln - Zwischenurteil vom 24.05.2012
6 K 2010/08
Normen:
UmwStG § 20 Abs 1; UmwStG § 20 Abs 4; UmwStG § 21; FGO § 99 Abs 2; EStG § 16;

Zwischenurteil über Aktien-Veräußerungsvorgänge, denen einige Jahre später eine Verschmelzung und sodann wieder eine weitere Veräußerung folgt

FG Köln, Zwischenurteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 6 K 2010/08

DRsp Nr. 2013/2560

Zwischenurteil über Aktien-Veräußerungsvorgänge, denen einige Jahre später eine Verschmelzung und sodann wieder eine weitere Veräußerung folgt

1) Der Ansatz eines Veräußerungsgewinns über Aktien steht einer zutreffenden späteren Versteuerung von Aktiengewinnen nach Verschmelzung und Kapitalerhöhung nicht entgegen. 2) Auch die Einlage einer stillen Beteiligung und eines dieser Gesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens führt zur Steuerverstrickung der dafür erhaltenen Anteile. 3) Die bei einer gemischten Bar- und Sachgründung einer KGaA erhaltenen Anteile sind im Streitfall insgesamt als einbringungsgeboren zu behandeln, die quotal steuerverstrickt sind.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs 1; UmwStG § 20 Abs 4; UmwStG § 21; FGO § 99 Abs 2; EStG § 16;

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Gewinns aus der im Streitjahr 1989 erfolgten Veräußerung von Anteilen des Klägers an der B Holding KGaA (B).