FG München - Beschluss vom 29.10.2002
13 V 3423/02
Normen:
BayKirchStG Art. 6 Abs. 3 ; AVKirchStG § 5 ;

Zwölftelungsmehtode verfassungsgemäß; Kirchensteuer 2001

FG München, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 13 V 3423/02

DRsp Nr. 2003/8729

Zwölftelungsmehtode verfassungsgemäß; Kirchensteuer 2001

Die Zwölftelungsregelung ist auch bei hohen Veräußerungsgewinnen verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

BayKirchStG Art. 6 Abs. 3 ; AVKirchStG § 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3422/02, ob der Antragsgegner (das Kirchensteueramt -KiStA-) die KiSt 2001 zu Recht nach der sog. Zwölftelungsmethode festgesetzt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2002, die Akten und die von den Beteiligten (auch im Hauptsacheverfahren) eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des KiSt-Bescheids 2001 vom 12. Juni 2002 in Höhe von 8.369,39 DM (= 4.369,39 EUR) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das KiStA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen: