FG München - Urteil vom 26.01.2001
13 K 2292/00
Normen:
BayKirchStG Art. 6 Abs. 3; AVKirchStG § 5 ;

Zwölftelungsregelung im Falle des Kirchenaustritts

FG München, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 13 K 2292/00

DRsp Nr. 2001/8819

Zwölftelungsregelung im Falle des Kirchenaustritts

Die in Art. 6 Abs. 3 BayKiStG i.V.m. § 5 der Verordnung zur Ausführung des KirchStG (AVKirchStG) für den Fall des Austritts aus der Kirche während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß. (Mittelbare) Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das gesamte im Kalenderjahr des Austritts zugeflossene, der Einkommensteuer unterliegende Einkommen. Dazu gehört auch eine nach dem Austritt zugeflossene einmalige Abfindung im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Normenkette:

BayKirchStG Art. 6 Abs. 3; AVKirchStG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die bis zu ihrem Kirchenaustritt am 31. August 1998 (Bl. 5 KiSt-Akte) der Katholischen (rk) Kirche angehörten.

In Unkenntnis des Austritts setzte der Beklagte (das Katholische Kirchensteueramt -KiStA-) die verbleibende rk KiSt auf 4.200,80 DM fest.

Aufgrund des Einspruchs der Kläger wurde die verbleibende KiSt anteilig nach der sog. Zwölftelungsmethode gem. Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Ausführung des KirchStG (AVKirchStG) auf 1.685,80 DM festgesetzt (= 8/12). Aufgrund eines Teilerlasses i.H.v. 25 % (= 385 DM) ermäßigte das KiStA die verbleibende KiSt auf 1.300,80 DM.