Die Steuerbescheide vom 12. April 1967 -
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Klägerinnen waren je zur Hälfte Eigentümerinnen der Grundstücke Z-Stadt Blatt .... Flur 15, Flurstück 001 Straße 03 und Flur 15 Flurstück 002 Straße 04.
Durch Vertrag vom 6. Oktober 1966 setzen sie sich dahin auseinander, daß der Klägerin A das Flurstück 002 ( Nr. 04 ) zu Alleineigentum überlassen wurde und der Klägerin C das Flurstück 001 ( Nr. 03 ). Die auf den Grundstücken lastenden Schulden wurden aufgeteilt. Die Klägerinnen beanspruchten Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum).
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