I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Jahre 1964 Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des von ... betriebenen gewerblichen Unternehmens ...-Gerätebau war, und ob ihm daher im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 1984 ein anteiliger Verlust zuzurechnen ist.
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