FG Bremen, vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 499057K 3
DRsp Nr. 2001/2752
Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulleiter
Dem Schulleiter einer Grundschule steht ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 bEStG nur dann für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten seiner Tätigkeit zur Verfügung, wenn das Schulleiterzimmer (auch) für diese Tätigkeit objektiv geeignet ist.
Hinweise:
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: VI B 285/99)
Für die Praxis:
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