FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.1994 (2 K 1447/92)
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Wiederverwertung von Obst- und Gemüsekisten jeder Art. Der Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich in ..., eine unselbständige Filiale in ... und ein Lagerplatz [...]