Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung sämtlicher jeweils für sich nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz 1981 - EStG - wesentlicher Anteile an einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung oder einen Gestaltungsmißbrauch (§ 42 Abgabenordnung - AO -) darstellt und daher der den Klägern zugeflossene Veräußerungserlös ihren Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist.
Der Kläger und G. L. gründeten am 10. Mai 19.. die GmbH - im folgenden: B. GmbH -. Sie waren am Stammkapital der B. GmbH von ... DM mit je ... DM beteiligt und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft war u.a. der An- und Verkauf von Grundstücken. Die beiden Gesellschafter hielten zunächst einen Teilbetrag ihrer Geschäftsanteile von jeweils ... DM treuhänderisch für ihre Ehefrauen, d.h. für die Klägerin und Frau I. L.. Durch notariellen Abtretungsvertrag vom 24. Juli 19.. traten der Kläger und G. L. die Geschäftsanteile von je ... DM an ihre Ehefrauen - die Klägerin und I. L. - ab, so daß nunmehr die Kläger sowie G und I. L. Geschäftsanteile von jeweils ... DM an der B. GmbH hielten.
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