FG Mecklenburg-Vorpommern - 03.12.1997 (1 K 54/97)
Zu 1.: Ein nicht im Handelsregister eingetragener Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, haftet gemäß § 176 Abs. 1 HGB für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeit der Gesellschaft wie ein [...]