OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.1998
13 U 186/96
Normen:
BGB §§ 675 677 ; StGebV §§ 9 13 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GI 2000, 29

Verrechnung von zur Tilgung von Steuerschulden bestimmten Beträgen mit Gebührenansprüchen des Steuerberaters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 186/96

DRsp Nr. 2004/1964

Verrechnung von zur Tilgung von Steuerschulden bestimmten Beträgen mit Gebührenansprüchen des Steuerberaters

»1. Überweisungen, die teils zur Begleichung von Steuerschulden und teils zur Erfüllung von Gebührenansprüchen dienen sollen, kann der Steuerberater ohne Absprache mit dem Mandanten nicht in voller Höhe und ausschließlich zur Tilgung seiner Ansprüche verwenden. 2. Fordert der Mandant den für das Finanzamt bestimmten Betrag zurück, kann der Steuerberater nicht mit einem fälligen Gebührenanspruch aufrechnen. 3. Die Fälligkeit eines Gebührenanspruchs setzt nicht die Erteilung einer Rechnung voraus. 4. Gebührenforderungen, die mangels einer den Formvorschriften des StBGebV § 9 entsprechenden Rechnung nicht einforderbar und klagbar sind, kann der Steuerberater nicht zur Aufrechnung stellen. «

Normenkette:

BGB §§ 675 677 ;