Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung der an seine (inzwischen verstorbene) frühere Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Durch das seit dem 11.11.1980 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts X/P vom 25.09.1980 wurde die Ehe des Klägers mit Frau C geschieden. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten für die geschiedene Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 430,80 DM, bezogen auf den 29.02.1980, übertragen.
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