OLG Rostock - Urteil vom 12.10.1999
4 U 16/98
Normen:
BJagdG § 9 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 324/96

Wirksamkeit eines JagdpachtvertragesNicht ordnungsgemäß besetzter Jagdvorstand

OLG Rostock, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 4 U 16/98

DRsp Nr. 2022/10076

Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages Nicht ordnungsgemäß besetzter Jagdvorstand

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.12.1997, Az.: 3 O 324/96, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: unter 60.000,00 DM.

Normenkette:

BJagdG § 9 Abs. 3; BGB § 242;

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der zwischen den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag vom 13. April 1992 weder unwirksam noch nichtig ist.