Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Potsdam vom 21. März 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Wassereintritts in die Kellerräume des Gebäudes ...-Straße ... in St... am 14. April 1998.
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