I.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision begehrt die Staatsanwaltschaft Hamburg die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 02.11.1999, soweit dieses den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Vorwurf der Hinterziehung von Vermögensteuer in zwei Fällen freigesprochen hat. Soweit das Urteil den Angeklagten wegen des weiteren Vorwurfs der Hinterziehung von Einkommensteuer zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je DM 500,-- verurteilt hat, ist es aufgrund der zulässigen Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft rechtskräftig.
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