FG Mecklenburg-Vorpommern - 13.09.2001 (1 K 500/99)
In Betracht kommt lediglich die einverständliche Rückabwicklung des Vertrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG innerhalb von zwei Jahren. Eine begünstigte Rückgängigmachung liegt aber nur vor, wenn die Vertragspartner [...]