Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.150,29 DM aus positiver Vertragsverletzung verurteilt, denn der Beklagte zu 1 hat schuldhaft seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt und dadurch einen Schaden in Höhe der Klagforderung verursacht, den die Klägerin aus eigenem und abgetretenen Recht geltend machen kann.
1. Schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1
Der Beklagte zu 1, der unstreitig das Mandat übernommen und damit auch den Beklagten zu 2 als Sozius mitverpflichtet hat und für dessen Verhalten der Beklagte zu 2 haftet, hat seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt.
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