OLG München - Urteil vom 19.01.2001
21 U 2483/00
Normen:
BGB § 242 § 276 § 675 ; ZPO § 304 § 445 Abs. 1 § 446 ; StBerG § 68 ; AO § 90 Abs. 2 § 160 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5198/99

Haftung des Steuerberaters bei Dauermandat

OLG München, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 21 U 2483/00

DRsp Nr. 2004/634

Haftung des Steuerberaters bei Dauermandat

1. Auch im Rahmen eines Dauermandats wird ein möglicher Schadensersatzanspruch durch den Umfang des erteilten Auftrags begrenzt.2. Die Entscheidung, bestimmte unternehmerische Maßnahmen durchzuführen, hat im Regelfall zwar auch steuerliche Aspekte, doch scheidet eine Haftung des Steuerberaters dann aus, wenn er in einen Entscheidungsprozess nicht einbezogen und lediglich mit der steuerlichen Abwicklung der vom Unternehmen getroffenen Entscheidung befasst war.3. Sobald und soweit sich für den Steuerberater konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass steuerschädliche Fehler begangen werden, muss er dafür sorgen, dass der Betroffene auf die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen wird und ihm Vorschläge unterbreitet werden, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann.

Normenkette:

BGB § 242 § 276 § 675 ; ZPO § 304 § 445 Abs. 1 § 446 ; StBerG § 68 ; AO § 90 Abs. 2 § 160 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag.

Der mit dem Kläger befreundete Beklagte ist seit Jahrzehnten als Steuerberater für den Kläger und dessen Firmen tätig u.a. für die Fa. ..., deren Komplementär der Kläger ist.