OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.01.2001
1 U 686/00
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 46 Nr. 5 ; ZPO § 518 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 98
GmbHR 2001, 580
NZG 2001, 415
OLGReport-Saarbrücken 2001, 159
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I O 31/00

Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers im Berufungsschriftsatz; Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Abberufung eines Geschäftsführers nach freiwilliger Niederlegung des Amtes

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 686/00

DRsp Nr. 2007/1207

Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers im Berufungsschriftsatz; Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Abberufung eines Geschäftsführers nach freiwilliger Niederlegung des Amtes

»1. Wird in dem Berufungsschriftsatz irrig eine falsche Partei als Berufungsbeklagter bezeichnet, so ist das Rechtsmittel gleichwohl zulässig, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes und dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil zweifelsfrei die richtige Parteistellung ergibt.2. Die gegen die Abberufung des Geschäftsführers gerichtete Beschlussanfechtungsklage eines Gesellschafters/Geschäftsführers entbehrt eines Rechtschutzinteresses, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer nach Klageerhebung freiwillig sein Amt niederlegt.«

Normenkette:

GmbHG § 38 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 46 Nr. 5 ; ZPO § 518 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß S 543 ZPO)