FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2003
9 K 9163/03
Normen:
FGO § 137 S. 3; FGO § 76 Abs. 3 S. 2; FGO § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 3; AO § 364b;

Verursachung der Urteilsgebühr durch das FA wegen verweigerten Erlass eines Abhilfebescheids

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 9 K 9163/03

DRsp Nr. 2013/4615

Verursachung der Urteilsgebühr durch das FA wegen verweigerten Erlass eines Abhilfebescheids

Auch wenn der obsiegende Kläger gem. § 137 FGO die durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat, ist dem FA die Urteilsgebühr aufzuerlegen, wenn es diese durch die gesetzlich nicht gebotene Verneinung seiner Abhilfebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren verursacht hat. Dem steht § 137 Satz 3 FGO i.d.F. des StVBG v. 19.12.2001 nicht entgegen. Die Kostentragungspflicht des Klägers ist auf denjenigen Teil der Kosten beschränkt, der auf dem nachträglichen Vorbringen kausal beruht.

Die Einkommensteuer 2000 wird unter Änderung des Einkom-mensteuerbescheides vom 6. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2003 auf 1.039,46 Euro (2.033,00 DM) festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2000 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 6. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2003 auf 14.616,81 Euro (28.588,00 DM) festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Urteilsgebühr, die der Beklagte zu tragen hat.

Der Streitwert beträgt 6.731,00 Euro.

Normenkette:

FGO § 137 S. 3; FGO § 76 Abs. 3 S. 2; FGO § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 3; AO § 364b;

Tatbestand