FG Berlin - Urteil vom 15.07.2009
8 K 6233/03 B
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 9 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 9 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gerichtliche Bestimmung des Entnahmewerts eines Grundstücks bei Vorliegen mehrerer Gutachten

FG Berlin, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 8 K 6233/03 B

DRsp Nr. 2010/11629

Gerichtliche Bestimmung des Entnahmewerts eines Grundstücks bei Vorliegen mehrerer Gutachten

1. Liegen dem FG mehrere Gutachten zum Wert eines teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten, mit mehreren unterschiedlichen Gebäuden bebauten Grundstücks vor, so ist ein Verkehrswertgutachten nicht geeignet, den für die Bewertung der Entnahme des Grundstücks erforderlichen "Teilwert" des Grundstücks nachzuweisen. 2. Ein vom Steuerpflichtigen in Auftrag gegebenes Gutachten ist zur Bestimmung des "Teilwerts" des Grundstücks nicht geeignet, wenn es u. a. nicht begründet, wie und auf welcher Grundlage die einzelnen Werte ermittelt worden sind, wie die unterschiedliche Nutzung der einzelnen Gebäudeteile berücksichtigt wurde und dass ggf. Altlasten aus einem Gewerbebetrieb vorhanden sind.