Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.10.2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 1. Kammer - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§
Die Darlegungen in der Antragsschrift rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
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