VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2009
9 S 371/08
Normen:
VwGO § 68 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 72; VwGO § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 69 Abs. 4; StBerG § 70 Abs. 3; StBerG § 88 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2009, 508
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1149/06

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, Berufsrecht Rechtsberater: Abwicklervergütung; Aufsichtsbehörde; Entbehrlichkeit; Rechtsmittelbelehrung; Rügelose Einlassung; Sachliche Einlassung; Sachbefassung; Selbstverwaltungsangelegenheit; Vorverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 9 S 371/08

DRsp Nr. 2009/6894

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, Berufsrecht Rechtsberater: Abwicklervergütung; Aufsichtsbehörde; Entbehrlichkeit; Rechtsmittelbelehrung; Rügelose Einlassung; Sachliche Einlassung; Sachbefassung; Selbstverwaltungsangelegenheit; Vorverfahren

Die Durchführung des in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordneten Vorverfahrens wird nicht dadurch entbehrlich, dass sich die Behörde in der Klageerwiderung hilfsweise auch zur Sache einlässt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2007 - 9 K 1149/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 68 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 72; VwGO § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 69 Abs. 4; StBerG § 70 Abs. 3; StBerG § 88 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob das in § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich die Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat oder wenn die ablehnende Auffassung der Aufsichtsbehörde bereits anderweitig zum Ausdruck gekommen ist. Die Klägerin begehrt die Festsetzung der Vergütung für eine von ihr durchgeführte Praxisabwicklung in Höhe von 139.746,-- EUR.