LAG Thüringen - Urteil vom 27.09.2012
2 Sa 408/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 815/11

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Hausmeisters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Organisationsentscheidung

LAG Thüringen, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 408/11

DRsp Nr. 2018/357

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Hausmeisters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Organisationsentscheidung

1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Kündigungsschutzes wirksam, wenn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers entgegenstehen. Inner- und außerbetriebliche Umstände begründen nur dann ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung, wenn sie sich auch konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. 2. Als Grundlage für eine betriebsbedingte Kündigung ist zwingend eine unternehmerische Entscheidung erforderlich. Dazu hat die Arbeitgeberin schlüssig darzulegen, auf welchen Überlegungen die Entscheidung beruht und wann sie tatsächlich getroffen wurde. 3. Zur Vermeidung prozessualer Risiken erscheint es ratsam, eine unternehmerische Entscheidung zu dokumentieren, da durch schriftliche Fixierung des Beschlusses der Geschäftsführung oder der Unternehmensleitung dem Gericht die Entscheidung zeitliche und inhaltlich nachgewiesen werden kann. Die Unternehmensentscheidung hat zeitlich mit einem gewissen Abstand vor dem Ausspruch der Kündigung und Anhörung des Betriebsrats zu erfolgen.