Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.01.2013 - 1 Ca 758 b/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers und insoweit insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausgleichsquittung.
Der Kläger war vom 09.03.-30.04.2012 als Krankenpfleger bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.
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