Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - II. Instanz - des Landgerichts Neuruppin vom 04. September 2013 -
Aufgrund des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.02.2013 -
840,14 €
(achthundertvierzig und 14/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.03.2013 an die Beklagte zu erstatten.
Der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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