OLG Dresden - Urteil vom 30.01.2013
13 U 956/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 716/11

Schadensersatz nach einem Skiunfall in ItalienGeltung der FIS-RegelnMitverschulden eines Geschädigten

OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 13 U 956/12

DRsp Nr. 2022/18107

Schadensersatz nach einem Skiunfall in Italien Geltung der FIS-Regeln Mitverschulden eines Geschädigten

Die Regeln für das Verhalten der Skifahrer auf Abfahrtsstrecken (FIS-Regeln) konkretisieren die Verhaltenspflichten von Skifahrern auch in Italien.

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 09.05.2012 - Az. 7 O 716/11 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.418,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20%, diejenigen des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 74% und der Beklagte zu 26%.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.465,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, weil die Klage zu einem größeren Teil, als vom Landgericht angenommen, abzuweisen ist.