OLG Koblenz - Beschluss vom 23.01.2013
3 W 660/12
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
MDR 2013, 356
NJW-RR 2013, 368
Vorinstanzen:
LG Koblenz PKH, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 231/12

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Rückzahlung eines Darlehens

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 3 W 660/12

DRsp Nr. 2013/2143

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Rückzahlung eines Darlehens

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 07. November 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.