Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 07. November 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
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