OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.01.2014
7 W 1/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 ; GKG § 2 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 76/10

Beschwerde gegen den Ansatz von GerichtskostenKostenübernahmeerklärung eines Bundesministeriums

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 7 W 1/14

DRsp Nr. 2020/8585

Beschwerde gegen den Ansatz von Gerichtskosten Kostenübernahmeerklärung eines Bundesministeriums

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts ................... vom 4. Januar 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Dezember 2013 wird auf die Beschwerde der Klägerin dahingehend abgeändert, dass die Kostenrechnungen vom 27.03.2012 und vom 23.12.2010 aufgehoben werden, soweit darin Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € zulasten der Klägerin angesetzt wurden.

2.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 ; GKG § 2 Abs. 5 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Klägerin, die ......................., wendet sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten und begehrt die Rückzahlung des von ihr bereits geleisteten Gerichtskostenvorschusses.

Die Klägerin nahm den Beklagten mit Klage vom 02.03.2010 bei dem Landgericht ............................. auf Rückzahlung eines Förderdarlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Anspruch. Auf die Anforderung von Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € (Bl. 23 d.A.) zahlte sie am 15.03.2010 Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € ein (vgl. Bl. I).

Mit Urteil vom 13.12.2010 (Az. 4 O 76/10) wies das Landgericht die Klage ab.