VGH Bayern - Beschluss vom 02.10.2014
22 A 14.40021
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über eine vorzeitige Besitzeinweisung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 22 A 14.40021

DRsp Nr. 2015/2421

Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über eine vorzeitige Besitzeinweisung

Leitsatz des Einsenders: 1. In Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen ist der Streitwert in der Regel auf 20 % des Werts der inmitten stehenden Fläche festzusetzen.2. Steht der objektive Wert der betroffenen Fläche nicht fest, ist jedenfalls in Fällen, in denen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung der Sache nach allein über die Angemessenheit eines Entschädigungsangebots gestritten wird, von dem Unterschied der Beträge auszugehen, die der Eigentümer einer- und der Vorhabensträger andererseits als den zutreffenden Grundstückswert ansehen.

Leitsatz des Einsenders: 1. In Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen ist der Streitwert in der Regel auf 20 % des Werts der inmitten stehenden Fläche festzusetzen.2. Steht der objektive Wert der betroffenen Fläche nicht fest, ist jedenfalls in Fällen, in denen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung der Sache nach allein über die Angemessenheit eines Entschädigungsangebots gestritten wird, von dem Unterschied der Beträge auszugehen, die der Eigentümer einer- und der Vorhabensträger andererseits als den zutreffenden Grundstückswert ansehen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe