LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.03.2015
3 Sa 400/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BBetrVG § 79 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AUR 2015, 418
DStR 2015, 2617
NZA 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 830 b/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Einzelbetriebsrats wegen Weitergabe von Rechtsanwaltsrechnungen und Zeiterfassungsunterlagen an ein Betriebsratsmitglied eines anderen Konzernunternehmens

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 400/14

DRsp Nr. 2015/8278

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Einzelbetriebsrats wegen Weitergabe von Rechtsanwaltsrechnungen und Zeiterfassungsunterlagen an ein Betriebsratsmitglied eines anderen Konzernunternehmens

1. Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ohne bestimmten Arbeitsauftrag in allen im betrieblichen Computerprogramm („SAP-System“) auffindbaren Rechtsanwaltsrechnungen inhaltlich stöbert, diese ausdruckt und einem Betriebsratsmitglied eines anderen Konzernunternehmens zur Kenntnis bringt. 2. Für einen Einzelbetriebsrat stellt das Ausdrucken von Rechnungen und Zeiterfassungsunterlagen („Time Sheets“) einer bestimmten Kanzlei und das Zeigen und Erörtern dieser Rechnungen nebst Zeiterfassungsunterlagen gegenüber einem Betriebsratsmitglied eines Konzernunternehmens keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB dar, wenn der Betriebsrat nach seiner SAP-Zugriffsberechtigung alle Dokumente anschauen und lesen darf und seine SAP-Zugriffsberechtigung nicht eingeschränkt ist; bleibt die Arbeitgeberin insoweit untätig und setzt sie dem Betriebsrats keinerlei Grenzen für eine Zugriffsmöglichkeit und für ein Lesen der Inhalte von Unterlagen mit sensiblem Inhalt, liegt keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor.