VG Frankfurt/Oder, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KE 5/16.A
Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse im asylrechtlichen Verfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren; Veranschlagung der Hälfte der zu gewährenden Gesamtvergütung bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen OVG 3 K 40.16
DRsp Nr. 2016/14475
Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse im asylrechtlichen Verfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren; Veranschlagung der Hälfte der zu gewährenden Gesamtvergütung bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1.§ 80AsylG wird durch § 1 Abs. 3RVG verdrängt. Denn gemäß § 1 Abs. 3RVG gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde denjenigen Verfahrensvorschriften, die für die zu Grunde liegende Materie - d.h. hier die prozessualen Regelungen des Asylgesetzes - gelten, als speziellere Normen vor.2.Dass es sich - wie hier - um verschiedene Begehren (Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren) handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Abs. 2RVG zu rechtfertigen.3.
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