VGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2017
VerfGH 13/16
Normen:
PartG § 9 Abs. 3; PartG § 11 Abs. 3 S. 2; BGB § 26 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VerfGHG NRW § 17 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; VerfGHG NRW § 17 Abs. 3;

Vertretung einer politischen Partei vor dem VerfGH durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule; Zulassung einer anderen Person als Beistand; Wiedereinsetzung in die Antragsfrist in landesrechtlichen Organstreitverfahren; Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen

VGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen VerfGH 13/16

DRsp Nr. 2017/15034

Vertretung einer politischen Partei vor dem VerfGH durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule; Zulassung einer anderen Person als Beistand; Wiedereinsetzung in die Antragsfrist in landesrechtlichen Organstreitverfahren; Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen

1. Lässt sich eine politische Partei vor dem Verfassungsgerichtshof nicht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten, so kann für sie grundsätzlich nur ihr satzungsmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, ihr Vorstand handeln. Durch eine andere Person kann sich die Partei nur vertreten lassen, wenn der Verfassungsgerichtshof diese als ihren Beistand zugelassen hat (Bestätigung von VerfGH NRW, Beschluss vom 28.8.2001 - VerfGH 32/00 -).2. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist in landesrechtlichen Organstreitverfahren kommt nicht deshalb in Betracht, weil ein innerhalb der Frist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erst nach Fristablauf beschieden wird.

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2.