Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 05.08.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2022 und des Änderungsbescheides vom 23.09.2021, wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um EUR 4.500 EUR verringert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten überlassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 71 % und dem Beklagten zu 29 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird wegen der Einkommensteuer 2016 und der Einkommensteuer 2017 zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bei Beschäftigung des Klägers in zwei Betrieben derselben unternehmerisch tätigen natürlichen Person.
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