Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verbeitragung der von der Klägerin bezogenen Altersrente, dies zum Teil im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) und nur im Hinblick auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach einem Unterwerfungsvergleich für erledigt erklärt haben.
Die am xxxxx1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, dies seit dem 01.11.2018 aufgrund des Bezugs einer deutschen Altersrente in der K. Sie erhält zudem seit dem 01.04.2019 eine ordentliche Altersrente der E. in Höhe von monatlich anfänglich _____ CHF.
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