FinMin Sachsen - Erlass vom 22.06.1994 (S 2337)
Nach § 23 Abs. 2 Sächs. Brandschutzgesetz erhalten Leiter, deren Stellvertreter und andere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst [...]