Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2009 folgende Hundertsätze und Beträge:
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz (is)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)
werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.
Bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG wird der Steuersatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der Erlasse vom 17. November 2006 (BStBl 2006 I S. 716) und vom 29. Oktober 2008 (BStBl 2009 I S. 332) macht.
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Evangelische Kirchensteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer
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