FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.02.2022 (S 0130)
Nach §37c Abs.1 WaffG ist derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, als Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich [...]