§ 1 KStDV
FNA: 611-4-6
Fassung vom: 22.02.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I 2010 S. 1544 vom 2010-11-17

§ 1 KStDV Allgemeines

§ 1 Allgemeines

KStDV ( Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. 2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. 3.