§ 10 EGAktG
FNA: 4121-2
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802 vom 2017-04-11

§ 10 EGAktG Nebenverpflichtungen der Aktionäre

§ 10 Nebenverpflichtungen der Aktionäre

EGAktG ( Einführungsgesetz zum Aktiengesetz )

1§ 55 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesellschaften, die bereits beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in ihrer Satzung Nebenverpflichtungen der Aktionäre vorgesehen haben. 2Ändern jedoch solche Gesellschaften den Gegenstand des Unternehmens oder die Satzungsbestimmungen über die Nebenverpflichtungen, so sind diese Änderungen nur einzutragen, wenn zugleich bestimmt wird, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind.