Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90 r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
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