§ 14 BKGG
FNA: 85-4
Fassung vom: 28.01.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 2022-12-16

§ 14 BKGG Bescheid

§ 14 Bescheid

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.