§ 17 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 2022-05-03

§ 17 BOStB Beschäftigung von Mitarbeitern

§ 17 Beschäftigung von Mitarbeitern

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.