§ 177 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 177 a HGB (Angaben auf Geschäftsbriefen; Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)

§ 177 a (Angaben auf Geschäftsbriefen; Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.