Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen 1. der Strom direkt vermarktet wird, 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem
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