§ 22 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 2022-05-03

§ 22 BOStB Anzeigepflichten

§ 22 Anzeigepflichten

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

Außer den nach §§ 54 Abs. 1 und 5, 76 c Abs. 1 und 2, 76 e StBerG und § 56 DVStB mitzuteilenden oder anzuzeigenden Tatsachen sind der Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen: 1. Anschrift des Wohnsitzes sowie dessen Änderung, 2. Begründung und Beendigung eines Anstellungsverhältnisses (§ 58 StBerG) durch den Arbeitnehmer sowie in den Fällen des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG den Wegfall der Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG, 3. Begründung, Änderung oder Beendigung der Beteiligung an einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), 4. Eingehung und Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, 5. Erwerb oder Wegfall einer weiteren Berufsqualifikation,