§ 37 BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 37 BVG (Sterbegeld)

§ 37 (Sterbegeld)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Beim Tod eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden. 2Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. 3Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt. (2)