§ 4 b Prämienverfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat das Unternehmen den Antrag an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.(2)
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