§ 5 a GOAe
FNA: 2122-4
Fassung vom: 09.02.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320 vom 2001-12-04

§ 5 a GOAe Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen

§ 5 a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24 b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.