FNA: 2122-1-5
Fassung vom: 24.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 24.11.2006

§ 5 MBO-Ae1997 Qualitätssicherung

§ 5 Qualitätssicherung

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.