§ 8 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877 vom 2022-06-10

§ 8 StBVV Vorschuß

§ 8 Vorschuß

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.